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Escrow

In der Praxis haben sich insb. folgende Modelle von Software Escrow-Verträgen bewährt:

Dreiparteienverhältnis: Die involvierten Parteien (Software-Entwickler, Anwender und Escrow Agent) schliessen gemeinsam einen Escrow-Vertrag ab. Dieser Escrow eignet sich am besten, um auf die individuellen Bedürfnisse der Parteien einzugehen. Der Vertrag wird insb. bei Lizenzierung bzw. Erwerb von Individualsoftware angewendet.

Zweiparteienverhältnis: Der Entwickler und der Agent vereinbaren die Hinterlegung des Sourcecodes. Der Vertrag sieht vor, dass die Erwerber der Software bei Eintreten besonderer Ereignisse einen Herausgabeanspruch haben. Der einzelne Anwender wird direkt oder durch Vertragseintritt (Unterzeichnung einer Vertragseintrittserklärung) berechtigt. Er kommt v.a. beim Erwerb von Standardsoftware in Frage. Für den einzelnen Softwareanbieter hat dieses Modell interessante Vorteile: Einerseits kann er die Hinterlegung des Sourcecodes als Pluspunkt in der Offerte verwerten, andererseits entfallen Kosten, weil die Hinterlegung nur einmal erfolgt und die Escrow-Vertragsredaktion und -diskussion mit den Anwendern entfällt.

Gerne beraten wir Sie bei der Auswahl des passenden Escrow-Modells. Wir verfügen über Standardverträge und stehen zur Anpassung solcher Verträge bzw. Redaktion kundenspezifischer Verträge zur Verfügung (vgl. Escrow-Dienstleistungen von Weblaw).

Weitere Informationen und Kontakt


Ihr Ansprechpartner für escrow-Dienstleistungen von Weblaw

Mathias Kummer, Master of Law, PPM
E-Mail mathias.kummer@weblaw.ch
Fon 031 380 57 77

Mathias Kummer, Die Hinterlegung des Sourcecodes – Software Escrow,
in Edition 1/07


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