| Escrow |
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In der Praxis haben sich insb. folgende Modelle von Software
Escrow-Verträgen bewährt:
Dreiparteienverhältnis: Die involvierten
Parteien (Software-Entwickler, Anwender und Escrow Agent)
schliessen gemeinsam einen Escrow-Vertrag ab. Dieser Escrow
eignet sich am besten, um auf die individuellen Bedürfnisse
der Parteien einzugehen. Der Vertrag wird insb. bei Lizenzierung
bzw. Erwerb von Individualsoftware angewendet.
Zweiparteienverhältnis: Der Entwickler
und der Agent vereinbaren die Hinterlegung des Sourcecodes.
Der Vertrag sieht vor, dass die Erwerber der Software bei
Eintreten besonderer Ereignisse einen Herausgabeanspruch haben.
Der einzelne Anwender wird direkt oder durch Vertragseintritt
(Unterzeichnung einer Vertragseintrittserklärung) berechtigt.
Er kommt v.a. beim Erwerb von Standardsoftware in Frage. Für
den einzelnen Softwareanbieter hat dieses Modell interessante
Vorteile: Einerseits kann er die Hinterlegung des Sourcecodes
als Pluspunkt in der Offerte verwerten, andererseits entfallen
Kosten, weil die Hinterlegung nur einmal erfolgt und die Escrow-Vertragsredaktion
und -diskussion mit den Anwendern entfällt.
Gerne beraten wir Sie bei der Auswahl des passenden Escrow-Modells.
Wir verfügen über Standardverträge und stehen
zur Anpassung solcher Verträge bzw. Redaktion kundenspezifischer
Verträge zur Verfügung (vgl.
Escrow-Dienstleistungen von Weblaw).
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