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Obwohl es sich beim Internet um ein stetig an Bedeutung
wachsendes Medium ohne staatliche Grenzen handelt, stellt
es keinen rechtsfreien Raum dar. Das Internet ist grundsätzlich
den Schranken der jeweiligen nationalen Rechtsordnung unterworfen.
Das Schweizerische Recht kennt bis anhin nur sehr wenige Gesetzesbestimmungen,
die ausdrücklich internet- und informatikspezifische
Sachverhalte regeln. Vielmehr werden bestehende Gesetze auch
auf solche Sachverhalte angewendet. Unternehmungen, die E-Commerce
betreiben, haben viele unterschiedliche Rechtsgebiete und
Erlasse zu beachten (vgl. „Nicht
abschliessende Übersicht der betroffenen Themen, Rechtsgebiete
und die anwendbaren Erlasse“).
Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im
Bereich der elektronischen Signatur
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste
im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES)
im 2005 wurde die digitale Signatur der eigenhändigen
Unterschrift gleichgestellt, falls die Signatur auf
dem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin ruht. Beitrag
„Bundesgesetz
über die elektronische Signatur – Die elektronische
Unterschrift kommt sicher?! von Mathias Kummer (Mai 2005)
gibt einen weiterführenden Überblick (dazu anzumerken
ist, dass in der Zwischenzeit mehrere Zertifikatsanbieterinnen
anerkannt wurden.)
Die Bedeutung der Gleichstellung der elektronischen Signatur
mit der eigenhändigen Unterschrift ist in Bezug auf den
E-Commerce zu relativieren. Für die im Internet üblichen
und relevanten Kauf-, Miet-, Dienstleistungs- und Lizenzverträge
sieht das Gesetz kein besonderes Formerfordernis vor. Der
Grossteil der Internetverträge kann ohne Unterschrift
und demnach auch ohne elektronische Signatur gültig abgeschlossen
werden.
Vorläufig kein Gesetz über den elektronischen
Geschäftsverkehr in der Schweiz
Der Bundesrat erachtet einen Ausbau des Konsumentenschutzes
im E-Commerce nicht als notwendig. Er hat am im November 2005
beschlossen, auf ein Bundesgesetz über den elektronischen
Geschäftsverkehr und die damit verbundene Revision des
Obligationenrechts zu verzichten.
Die Vorlage wollte den Schutz der Konsumenten namentlich bei
Online-Einkäufen im Internet verbessern und ihnen das
Recht einräumen, einen Vertrag innert sieben Tagen widerrufen
zu können. Ferner sah die Gesetzesrevision verschärfte
Bestimmungen über die Gewährleistung vor: Während
der Käufer heute wegen Mängel der Sache den Vertrag
rückgängig machen oder den Ersatz des Minderwerts
fordern kann, sollte er neu auch die Möglichkeit haben,
die Nachbesserung der mangelhaften Sache zu fordern. Zudem
sollte die Frist für Klagen auf Gewährleistung von
einem Jahr auf zwei Jahre verlängert werden.
Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats
(GPK-N) konnte dieser Auffassung nicht folgen und reichte
im Sommer 2006 eine parlamentarische Initiative ein, die u.a.
ein nicht wegbedingbares Widerrufsrecht sowie eine Identifikationspflicht
der Internet-Anbieter fordert. (Pressemitteilung der Parlamentsdienste
vom 28. Juni 2006)
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