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e-commerce

Obwohl es sich beim Internet um ein stetig an Bedeutung wachsendes Medium ohne staatliche Grenzen handelt, stellt es keinen rechtsfreien Raum dar. Das Internet ist grundsätzlich den Schranken der jeweiligen nationalen Rechtsordnung unterworfen. Das Schweizerische Recht kennt bis anhin nur sehr wenige Gesetzesbestimmungen, die ausdrücklich internet- und informatikspezifische Sachverhalte regeln. Vielmehr werden bestehende Gesetze auch auf solche Sachverhalte angewendet. Unternehmungen, die E-Commerce betreiben, haben viele unterschiedliche Rechtsgebiete und Erlasse zu beachten (vgl. „Nicht abschliessende Übersicht der betroffenen Themen, Rechtsgebiete und die anwendbaren Erlasse“).

Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES) im 2005 wurde die digitale Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, falls die Signatur auf dem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin ruht. Beitrag „Bundesgesetz über die elektronische Signatur – Die elektronische Unterschrift kommt sicher?! von Mathias Kummer (Mai 2005) gibt einen weiterführenden Überblick (dazu anzumerken ist, dass in der Zwischenzeit mehrere Zertifikatsanbieterinnen anerkannt wurden.)
Die Bedeutung der Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift ist in Bezug auf den E-Commerce zu relativieren. Für die im Internet üblichen und relevanten Kauf-, Miet-, Dienstleistungs- und Lizenzverträge sieht das Gesetz kein besonderes Formerfordernis vor. Der Grossteil der Internetverträge kann ohne Unterschrift und demnach auch ohne elektronische Signatur gültig abgeschlossen werden.

Vorläufig kein Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr in der Schweiz

Der Bundesrat erachtet einen Ausbau des Konsumentenschutzes im E-Commerce nicht als notwendig. Er hat am im November 2005 beschlossen, auf ein Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr und die damit verbundene Revision des Obligationenrechts zu verzichten.

Die Vorlage wollte den Schutz der Konsumenten namentlich bei Online-Einkäufen im Internet verbessern und ihnen das Recht einräumen, einen Vertrag innert sieben Tagen widerrufen zu können. Ferner sah die Gesetzesrevision verschärfte Bestimmungen über die Gewährleistung vor: Während der Käufer heute wegen Mängel der Sache den Vertrag rückgängig machen oder den Ersatz des Minderwerts fordern kann, sollte er neu auch die Möglichkeit haben, die Nachbesserung der mangelhaften Sache zu fordern. Zudem sollte die Frist für Klagen auf Gewährleistung von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert werden.

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) konnte dieser Auffassung nicht folgen und reichte im Sommer 2006 eine parlamentarische Initiative ein, die u.a. ein nicht wegbedingbares Widerrufsrecht sowie eine Identifikationspflicht der Internet-Anbieter fordert. (Pressemitteilung der Parlamentsdienste vom 28. Juni 2006)

Weitere Informationen:

Kein Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr
Geltendes Recht genügt Ansprüchen des E-Commerce
Widerrufsrecht und Impressumspflicht im E-Commerce

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