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Übersicht über relevante Gesetze in der Informatik

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Die Schweiz kennt kein eigentliches Informatikgesetz. Vielmehr stellt das Informatikrecht eine Querschnittsdisziplin dar, welche eine Vielzahl von Rechtsgebieten und unterschiedlichen Gesetzen betrifft. Im Folgenden wird eine Auswahl relevanter Gesetze und Verordnungen genannt und kurz beschrieben, wieso sie für die Informatik von Bedeutung sind. Es wird dabei nur auf einzelne Aspekte hingewiesen. Die Aufzählung und Umschreibung versteht sich weder als umfassend noch abschliessend. Die Erlasse können in der Datenbank des Bundesrechts (Systematischen Sammlung; www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html) in der jeweils aktuellen Fassung eingesehen werden.

Gesetz / Verordnung
Beschrieb
Das OR ist für alle Wirtschaftssubjekte ein zentraler Erlass; im Allgemeinen Teil des OR (Art. 1-183 OR) finden sich insb. die Regeln zur Entstehung eines Vertrags und die vertragliche Haftung (OR 97 ff.).

Im zweiten Teil werden die einzelnen Vertragsverhältnisse (Kauf, Miete, Arbeitsvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.) geregelt. Diese Regeln sind für alle Informatikverträge von Bedeutung.

Zudem werden in einem weiteren Teil die Gesellschaftsformen geregelt.

Für das Records Management relevant sind insb. die Buchführungs- und Aufbewahrungsvorschriften in Art. 957 ff. OR.

Das ZGB regelt insb. die Rechts- und Handlungsfähigkeit, den Schutz der Privatsphäre (Art. 27 ff.), das Gegendarstellungsrecht usw.
Die Ausführungsverordnung zu Art. 957 OR hält in 4 Kapiteln die Grundsätze der Aufbewahrung von Geschäftsbüchern fest. Darin sind festgehalten, welche Bücher zu führen sind (Art. 1 GeBüV), die allgemeinen Grundsätze (Art. 2 bis 4 GeBüV), die Grundsätze der ordnungsgemässen Aufbewahrung (Art. 5 - 8 GeBüV) und die Regelung der Zulässigkeit der unterschiedlichen Informationsträger (Art. 9 und 10 der GeBüV). Die Verordnung ist für das Records Management wichtig.
Das StGB kennt u.a. Regeln zur Bekämpfung des Cybercrimes. Strafrechtlich geahndet werden insb. Gewaltdarstellungen ("Brutalos"), Extremismus, Rassismus, harte Pornografie und Ehrverletzungen im Internet; das unbefugtes Eindringen in Computersysteme, die Verbreitung von Computerviren, Datenbeschädigung, Kreditkartenmissbrauch, neuere Betrugsformen wie das Phishing etc.
Das auf den 1.1.2008 stark revidierte Datenschutzgesetz regelt die Beschaffung und Bearbeitung von Personendaten durch Private und Bundesorgane. Der missbräuchliche Umgang mit Personendaten soll bekämpft werden. Das Gesetz enthält Datenbearbeitungsgrundsätze, Ausführungen zur Datensicherheit, Meldepflichten; besondere Regeln bei Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland, aktive Informationspflichten, die Pflicht zur Auskunftserteilung etc.; Das Gesetz ist ebenfalls relevant bei der Aufbewahrung von Geschäftsdokumenten, bei der E-Mail-Verschlüsselung (Datengeheimnis), bei Data Warehousing, Data Mining etc.
Die Verordnung regelt die Details zum Datenschutzgesetz; insb. die Formalitäten zur Auskunftspflicht sowie eine Spezifizierung der Anforderungen an die Datensicherheit.
Die Verordnung regelt die Anforderungen an die Stellen, die Datenschutzzertifizierungen nach Art. 11 DSG durchführen, sowie das Verfahren zur Akkreditierung als Zertifizierungsstelle.
Das Gesetz regelt insb. den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst. Auch Software/Computerprogramme gelten als Werke, denen bei genügender Individualität ein urheberrechtlicher Schutz zu kommt. Das Gesetz umschreibt die Rechte des Urhebers sowie die Schranken des Urheberrechts (gesetzliche Verwendungserlaubnis, insb. Eigengebrauch). Das Gesetz ist auch für Lizenzfragen, Open Source - Software etc. relevant.
Das Markenschutzgesetz kann insb. bei Domainnamen-Streitigkeiten relevant sein (insb. falls der Eintrag ins Markenregister vor der Reservierung des Domainnamens bei der Switch erfolgt ist).
Das Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.

Es verbietet insb. die unverlangte, fernmeldetechnisch gesendete Massenwerbung (Anti-Spam Artikel 3 lit. o UWG).

Es kann bei Domain-Namen-Streitigkeiten beigezogen werden (Grabbing).

Die Bestimmung zur Verwertung fremder Leistungen (Art. 5) sind im Hinblick auf das „Webcrawling“ relevant.

Aus dem Gesetz lassen sich auch Vorgaben für Webshops / Websites ableiten. Weitere entsprechende Regelungen finden sich in der Preisbekanntgabeverordnung (PBV).

Das Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern.

Das KG ist insb. bei proprietären De-Facto-Standards (Marktversperrung durch Lizenzverweigerungen) relevant.

Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur; ZertES) Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen sich Anbieter von Zertifizierungsdiensten im Bereich der elektronischen Signatur anerkennen lassen können; sowie die Rechte und Pflichten der anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten.

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c943_03.html

Das Gesetz ist die Grundlage der qualifizierten elektronischen Signatur. Diese gemäss Art. 14 Abs. 2bis OR der eigenhändigen Unterschrift gleichgesetzt.

http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a14.html


Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz finden sich in der Verordnung über die elektronische Signatur (VZertES)

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c943_032.html

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1993

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ)

Diese Erlasse legen u.a. fest, wo ein Kläger bei privatrechtlichen Streitigkeiten mit internationalem Bezug klagen muss und welches nationale Recht der Richter anzuwenden hat.

Das LugÜ regelt die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Es regelt nicht das anwendbare Recht.

Falls das LuGÜ anwendbar ist, geht es dem IPRG vor.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c221_112_944.html
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_275_11.html

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