| Gesetz
/ Verordnung
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Beschrieb |
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Das OR ist für alle Wirtschaftssubjekte
ein zentraler Erlass; im Allgemeinen Teil des OR (Art.
1-183 OR) finden sich insb. die Regeln zur Entstehung
eines Vertrags und die vertragliche Haftung (OR 97
ff.).
Im zweiten Teil werden die einzelnen Vertragsverhältnisse
(Kauf, Miete, Arbeitsvertrag, Auftrag, Werkvertrag
etc.) geregelt. Diese Regeln sind für alle Informatikverträge
von Bedeutung.
Zudem werden in einem weiteren Teil die Gesellschaftsformen
geregelt.
Für das Records Management relevant sind insb.
die Buchführungs- und Aufbewahrungsvorschriften
in Art. 957 ff. OR.
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Das ZGB regelt insb. die Rechts-
und Handlungsfähigkeit, den Schutz der Privatsphäre
(Art. 27 ff.), das Gegendarstellungsrecht usw.
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Die Ausführungsverordnung zu
Art. 957 OR hält in 4 Kapiteln die Grundsätze
der Aufbewahrung von Geschäftsbüchern fest.
Darin sind festgehalten, welche Bücher zu führen
sind (Art. 1 GeBüV), die allgemeinen Grundsätze
(Art. 2 bis 4 GeBüV), die Grundsätze der
ordnungsgemässen Aufbewahrung (Art. 5 - 8 GeBüV)
und die Regelung der Zulässigkeit der unterschiedlichen
Informationsträger (Art. 9 und 10 der GeBüV).
Die Verordnung ist für das Records Management
wichtig. |
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Das StGB kennt u.a. Regeln zur Bekämpfung
des Cybercrimes. Strafrechtlich geahndet werden insb.
Gewaltdarstellungen ("Brutalos"), Extremismus,
Rassismus, harte Pornografie und Ehrverletzungen im
Internet; das unbefugtes Eindringen in Computersysteme,
die Verbreitung von Computerviren, Datenbeschädigung,
Kreditkartenmissbrauch, neuere Betrugsformen wie das
Phishing etc. |
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Das auf den 1.1.2008 stark revidierte
Datenschutzgesetz regelt die Beschaffung und Bearbeitung
von Personendaten durch Private und Bundesorgane. Der
missbräuchliche Umgang mit Personendaten soll
bekämpft werden. Das Gesetz enthält Datenbearbeitungsgrundsätze,
Ausführungen zur Datensicherheit, Meldepflichten;
besondere Regeln bei Bekanntgabe von Personendaten
ins Ausland, aktive Informationspflichten, die Pflicht
zur Auskunftserteilung etc.; Das Gesetz ist ebenfalls
relevant bei der Aufbewahrung von Geschäftsdokumenten,
bei der E-Mail-Verschlüsselung (Datengeheimnis),
bei Data Warehousing, Data Mining etc. |
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Die Verordnung regelt die Details
zum Datenschutzgesetz; insb. die Formalitäten
zur Auskunftspflicht sowie eine Spezifizierung der
Anforderungen an die Datensicherheit. |
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Die Verordnung regelt die Anforderungen
an die Stellen, die Datenschutzzertifizierungen nach
Art. 11 DSG durchführen, sowie das Verfahren zur
Akkreditierung als Zertifizierungsstelle. |
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Das Gesetz regelt insb. den Schutz
der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur
und Kunst. Auch Software/Computerprogramme gelten als
Werke, denen bei genügender Individualität
ein urheberrechtlicher Schutz zu kommt. Das Gesetz
umschreibt die Rechte des Urhebers sowie die Schranken
des Urheberrechts (gesetzliche Verwendungserlaubnis,
insb. Eigengebrauch). Das Gesetz ist auch für
Lizenzfragen, Open Source - Software etc. relevant. |
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Das Markenschutzgesetz kann insb.
bei Domainnamen-Streitigkeiten relevant sein (insb.
falls der Eintrag ins Markenregister vor der Reservierung
des Domainnamens bei der Switch erfolgt ist). |
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Das Gesetz bezweckt, den lauteren
und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller
Beteiligten zu gewährleisten.
Es verbietet insb. die unverlangte, fernmeldetechnisch
gesendete Massenwerbung (Anti-Spam Artikel 3 lit.
o UWG).
Es kann bei Domain-Namen-Streitigkeiten beigezogen
werden (Grabbing).
Die Bestimmung zur Verwertung fremder Leistungen
(Art. 5) sind im Hinblick auf das „Webcrawling“ relevant.
Aus dem Gesetz lassen sich auch Vorgaben für
Webshops / Websites ableiten. Weitere entsprechende
Regelungen finden sich in der Preisbekanntgabeverordnung
(PBV).
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Das Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich
oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen
und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern
und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen
marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern.
Das KG ist insb. bei proprietären De-Facto-Standards
(Marktversperrung durch Lizenzverweigerungen) relevant.
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| Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste
im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über
die elektronische Signatur; ZertES) |
Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen
sich Anbieter von Zertifizierungsdiensten im Bereich
der elektronischen Signatur anerkennen lassen können;
sowie die Rechte und Pflichten der anerkannten Anbieter
von Zertifizierungsdiensten.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c943_03.html Das Gesetz ist die Grundlage der qualifizierten elektronischen
Signatur. Diese gemäss Art. 14 Abs. 2bis OR der
eigenhändigen Unterschrift gleichgesetzt.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a14.html
Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz finden
sich in der Verordnung über die elektronische
Signatur (VZertES)
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c943_032.html |
| Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
(IPRG) vom 18. Dezember 1993
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988
(LugÜ)
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Diese Erlasse legen u.a. fest, wo ein Kläger bei
privatrechtlichen Streitigkeiten mit internationalem
Bezug klagen muss und welches nationale Recht der Richter
anzuwenden hat.
Das LugÜ regelt die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen. Es regelt nicht das anwendbare
Recht.
Falls das LuGÜ anwendbar ist, geht es dem IPRG
vor.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c221_112_944.html
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_275_11.html |