Jusletter
Internet- und Informatikrecht Nr. 3 - Sonderausgabe
zu Software Escrow
Einleitung: Weblaw ist Software Escrow Agent

  Liebe Leserinnen und Leser

Der Sourcecode ist das „Herzstück“ einer Software. Der Besitz und die Rechte am Code sind von besonderer Bedeutung. Ohne diesen Code kann die Software zwar vom Anwender genutzt, jedoch nicht gepflegt, weiterentwickelt und langfristig betrieben werden. Software-Anwender haben ein Interesse am Code und an den Rechten, um die Abhängigkeit zum Entwickler nicht zu einem Risiko werden zu lassen.
Ein Konkurs des Entwicklers würde den Anwender zu einem zeit- und kostenintensiven Software-Wechsel zwingen. Der Software-Entwickler hingegen hat ein grosses Interesse an der Geheimhaltung des Sourcecodes.

Der professionelle Ansatz eines Interessenausgleichs ist die Hinterlegung des Sourcecodes (Software Escrow) bei einer vertrauenswürdigen Hinterlegungsstelle (Escrow Agent). Nur in bestimmten Fällen (z.B. bei Konkurs des Entwicklers) soll der Anwender in Besitz des Codes kommen, um den Betrieb der Software sicherzustellen.

Weblaw steht Ihnen als Hinterlegungsstelle (Software Escrow Agent) zur Verfügung. Die Juristen und Informatiker von Weblaw sind Bindeglied zwischen Softwareentwickler und Software-Anwender und verfügen über das Know-how, um bei komplexen Problemstellungen adäquate Lösung zu finden.

In dieser Sonderausgabe des Newsletters Internet- und Informatikrecht zeigen wir Ihnen auf, was ein Software Escrow ist, wann und weshalb eine solche Hinterlegung notwendig ist und nennen einige wichtige neuralgische Vertragspunkte. Zudem stellen wir Ihnen die Escrow-Dienstleistungen von Weblaw vor.

Weitere Informationen finden Sie auch auf www.yourlaw.ch unter dem neuen Navigationspunkt "escrow".

Beste Grüsse

Mathias Kummer
Master of Law, PPM
CEO Weblaw, Bern

Was ist ein Software Escrow?
Software Escrow ist eine Sicherheitshinterlegung des Sourcecodes und der dazugehörigen Dokumentation bei einem Escrow Agenten. Als Parteien eines Escrows kommen in Frage:
  • die hinterlegende Person (Lizenzgeber, Einlieferer, Software-Entwickler)
  • die berechtigte Person (Lizenznehmer, Berechtigter, Anwender) und
  • die Hinterlegungsstelle (Escrow Agent)
Wieso braucht es ein Software Escrow?
Die Durchführung eines Software Escrows ermöglicht den beteiligten Parteien die Wahrung ihrer zentralen Interessen. Für den Software-Entwickler hat der Sourcecode eine grosse wirtschaftliche Bedeutung. Er hat den aufwendig entwickelten Sourcecode vor unbefugter Nachahmung und Verbreitung zu schützen. Für Weiterentwicklungen und Softwarepflege hat der Anwender auf die Dienste des Entwicklers zurückzugreifen. Der Sourcecode soll dem Anwender nur zur Verfügung stehen, falls der Software-Entwickler seinen Verpflichtungen (z.B. Pflege und Aktualisierung der Software) nicht mehr nachkommt bzw. nachkommen kann.

Für den Anwender kommt der Escrow einem Investitionsschutz gleich. Für ihn ist die Hinterlegung des Codes eine Absicherung für eine langfristige Nutzung der Software. Ohne Escrow droht ihm ein beträchtlicher zeitlicher und finanzieller Aufwand für einen Wechsel der Software (Suche, Auswahl, Implementierung der neuen Software, Schulung etc.).

Die Hinterlegung des Sourcecodes und der dazugehörigen technischen Dokumente bei einer vertrauenswürdigen Hinterlegungsstelle ist daher eine professionelle Lösung eines latenten Interessenkonfliktes zwischen Entwickler und Nutzer.
Escrow-Verträge
In der Praxis haben sich insb. folgende Modelle von Software Escrow-Verträgen bewährt:

Dreiparteienverhältnis: Die involvierten Parteien (Software-Entwickler, Anwender und Escrow Agent) schliessen gemeinsam einen Escrow-Vertrag ab. Dieser Escrow eignet sich am besten, um auf die individuellen Bedürfnisse der Parteien einzugehen. Der Vertrag wird insb. bei Lizenzierung bzw. Erwerb von Individualsoftware angewendet.

Zweiparteienverhältnis: Der Entwickler und der Agent vereinbaren die Hinterlegung des Sourcecodes. Der Vertrag sieht vor, dass die Erwerber der Software bei Eintreten besonderer Ereignisse einen Herausgabeanspruch haben. Der einzelne Anwender wird direkt oder durch Vertragseintritt (Unterzeichnung einer Vertragseintrittserklärung) berechtigt. Er kommt v.a. beim Erwerb von Standardsoftware in Frage. Für den einzelnen Softwareanbieter hat dieses Modell interessante Vorteile: Einerseits kann er die Hinterlegung des Sourcecodes als Pluspunkt in der Offerte verwerten, andererseits entfallen Kosten, weil die Hinterlegung nur einmal erfolgt und die Escrow-Vertragsredaktion und -diskussion mit den Anwendern entfällt.

Gerne beraten wir Sie bei der Auswahl des passenden Escrow-Modells. Wir verfügen über Standardverträge und stehen zur Anpassung solcher Verträge bzw. Redaktion kundenspezifischer Verträge zur Verfügung.

Neuralgische Vertragspunkte

Folgende Punkte sind besonders wichtig und im Escrow-Vertrag klar und unmissverständlich zu regeln:
  • Hinterlegungsgegenstand
  • Übergabe und Übereignung zum fiduziarischen Eigentum
  • Überprüfung des Hinterlegungsgegenstandes und Kostentragung der Überprüfung
  • Herausgabegründe und Herausgabe
  • (...)
Im folgenden Beitrag werden die Punkte und deren Besonderheiten kurz umschrieben.

>>> Volltext des Beitrages: PDF
Escrow-Dienstleistungen von Weblaw
Weblaw beschäftigt sich seit 1998 mit Internet, Informatik & Recht. Software Escrow-Dienstleistungen berühren die Schnittstelle zwischen Informatik und Recht in ausgeprägtem Masse. Escrow-Dienstleistungen verlangen juristisches Beratungs-Know-how, die Redaktion von anspruchsvollen Verträgen, einen vertraulichen Umgang mit den hinterlegten Informationen sowie juristische Autorität in der Abwicklung des Escrows. Ein Escrow steht und fällt mit der technischen Überprüfung des hinterlegten Sourcecodes auf dessen Funktionsfähigkeit. Für eine solche Überprüfung und Beurteilung wird das umfassende Verständnis von Informatikern, welche die unterschiedlichen Technologien und Programmiersprachen kennen, benötigt. Die Juristen und Informatiker von Weblaw sind Bindeglied zwischen Software-Entwickler und Software-Anwender und verfügen über das Know-how, um bei komplexen Problemstellungen adäquate Lösung zu finden.

Übersicht
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  • Redaktion kundenspezifischer Escrow-Verträge bzw. Einsatz und Anpassung von Standardverträgen.  
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  • Verwahrung des Produktpakets und dessen Aktualisierungen während der Dauer der Vereinbarung.
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  • Überprüfung des eingegangenen Produktpakets und dessen Aktualisierungen auf Vollständigkeit, Lesbarkeit und Funktionsfähigkeit.
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  • Bearbeitung eines Herausgabebegehrens, Information an die Vertragspartner, Herausgabe bei Ausbleiben der Einrede durch den Entwickler.
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  • Weiterführende juristische Beratung im Bereich Informatik, Redaktion oder Überprüfung von Software-Lizenzverträgen, Softwarepflegeverträgen usw.

    Ihr Ansprechpartner für escrow-Dienstleistungen von Weblaw:

    Mathias Kummer, Master of Law, PPM
    E-Mail mathias.kummer@weblaw.ch
    Fon 031 380 57 77
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