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Internet- und Informatikrecht Nr. 3
- Sonderausgabe zu Software Escrow
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Einleitung: Weblaw ist Software Escrow Agent |
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Liebe Leserinnen und Leser Der Sourcecode ist das „Herzstück“ einer Software. Der Besitz und die Rechte am Code sind von besonderer Bedeutung. Ohne diesen Code kann die Software zwar vom Anwender genutzt, jedoch nicht gepflegt, weiterentwickelt und langfristig betrieben werden. Software-Anwender haben ein Interesse am Code und an den Rechten, um die Abhängigkeit zum Entwickler nicht zu einem Risiko werden zu lassen. |
Ein Konkurs des Entwicklers würde den Anwender zu einem zeit- und kostenintensiven Software-Wechsel zwingen. Der Software-Entwickler hingegen hat ein grosses Interesse an der Geheimhaltung des Sourcecodes. Der professionelle Ansatz eines Interessenausgleichs ist die Hinterlegung des Sourcecodes (Software Escrow) bei einer vertrauenswürdigen Hinterlegungsstelle (Escrow Agent). Nur in bestimmten Fällen (z.B. bei Konkurs des Entwicklers) soll der Anwender in Besitz des Codes kommen, um den Betrieb der Software sicherzustellen. Weblaw steht Ihnen als Hinterlegungsstelle (Software Escrow Agent) zur Verfügung. Die Juristen und Informatiker von Weblaw sind Bindeglied zwischen Softwareentwickler und Software-Anwender und verfügen über das Know-how, um bei komplexen Problemstellungen adäquate Lösung zu finden.
In dieser Sonderausgabe des Newsletters Internet- und Informatikrecht zeigen wir Ihnen auf, was ein Software Escrow ist, wann und weshalb eine solche Hinterlegung notwendig ist und nennen einige wichtige neuralgische Vertragspunkte. Zudem stellen wir Ihnen die Escrow-Dienstleistungen von Weblaw vor.
Weitere Informationen finden Sie auch auf www.yourlaw.ch
unter dem neuen Navigationspunkt "escrow".
Beste Grüsse Mathias Kummer Master of Law, PPM CEO Weblaw, Bern |
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Was ist ein Software Escrow? |
Software Escrow ist eine Sicherheitshinterlegung des Sourcecodes und der dazugehörigen Dokumentation bei einem Escrow Agenten. Als Parteien eines Escrows kommen in Frage:
- die hinterlegende Person (Lizenzgeber, Einlieferer, Software-Entwickler)
- die berechtigte Person (Lizenznehmer, Berechtigter, Anwender)
und
- die Hinterlegungsstelle (Escrow Agent)
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Wieso braucht es ein Software Escrow? |
Die Durchführung eines Software Escrows ermöglicht
den beteiligten Parteien die Wahrung ihrer zentralen Interessen.
Für den Software-Entwickler hat der Sourcecode
eine grosse wirtschaftliche Bedeutung. Er hat den aufwendig
entwickelten Sourcecode vor unbefugter Nachahmung und Verbreitung
zu schützen. Für Weiterentwicklungen und Softwarepflege
hat der Anwender auf die Dienste des Entwicklers zurückzugreifen.
Der Sourcecode soll dem Anwender nur zur Verfügung
stehen, falls der Software-Entwickler seinen Verpflichtungen
(z.B. Pflege und Aktualisierung der Software) nicht mehr
nachkommt bzw. nachkommen kann.
Für den Anwender kommt der Escrow einem Investitionsschutz
gleich. Für ihn ist die Hinterlegung des Codes eine
Absicherung für eine langfristige Nutzung der Software.
Ohne Escrow droht ihm ein beträchtlicher zeitlicher
und finanzieller Aufwand für einen Wechsel der Software
(Suche, Auswahl, Implementierung der neuen Software, Schulung
etc.).
Die Hinterlegung des Sourcecodes und der dazugehörigen
technischen Dokumente bei einer vertrauenswürdigen
Hinterlegungsstelle ist daher eine professionelle
Lösung eines latenten Interessenkonfliktes zwischen
Entwickler und Nutzer. |
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Escrow-Verträge |
In der Praxis haben sich insb. folgende Modelle von Software
Escrow-Verträgen bewährt: Dreiparteienverhältnis:
Die involvierten Parteien (Software-Entwickler, Anwender
und Escrow Agent) schliessen gemeinsam einen Escrow-Vertrag
ab. Dieser Escrow eignet sich am besten, um auf die
individuellen Bedürfnisse der Parteien einzugehen.
Der Vertrag wird insb. bei Lizenzierung bzw. Erwerb von
Individualsoftware angewendet.
Zweiparteienverhältnis: Der
Entwickler und der Agent vereinbaren die
Hinterlegung des Sourcecodes. Der Vertrag sieht vor, dass
die Erwerber der Software bei Eintreten besonderer Ereignisse
einen Herausgabeanspruch haben. Der einzelne Anwender wird
direkt oder durch Vertragseintritt (Unterzeichnung einer
Vertragseintrittserklärung) berechtigt. Er kommt v.a.
beim Erwerb von Standardsoftware in Frage. Für den
einzelnen Softwareanbieter hat dieses Modell interessante
Vorteile: Einerseits kann er die Hinterlegung des Sourcecodes
als Pluspunkt in der Offerte verwerten, andererseits entfallen
Kosten, weil die Hinterlegung nur einmal erfolgt und die
Escrow-Vertragsredaktion und -diskussion mit den Anwendern
entfällt. |
| Gerne beraten wir Sie bei der Auswahl des passenden Escrow-Modells. Wir verfügen über Standardverträge und stehen zur Anpassung solcher Verträge bzw. Redaktion kundenspezifischer Verträge zur Verfügung. |
Neuralgische Vertragspunkte
Folgende Punkte sind besonders wichtig und im Escrow-Vertrag
klar und unmissverständlich zu regeln:
- Hinterlegungsgegenstand
- Übergabe und Übereignung zum fiduziarischen
Eigentum
- Überprüfung des Hinterlegungsgegenstandes
und Kostentragung der Überprüfung
- Herausgabegründe und Herausgabe
- (...)
Im folgenden Beitrag
werden die Punkte und deren Besonderheiten kurz umschrieben.
>>>
Volltext des Beitrages: PDF |
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Escrow-Dienstleistungen von Weblaw |
Weblaw beschäftigt sich seit 1998 mit Internet,
Informatik & Recht. Software Escrow-Dienstleistungen
berühren die Schnittstelle zwischen Informatik und
Recht in ausgeprägtem Masse. Escrow-Dienstleistungen
verlangen juristisches Beratungs-Know-how, die Redaktion
von anspruchsvollen Verträgen, einen vertraulichen
Umgang mit den hinterlegten Informationen sowie juristische
Autorität in der Abwicklung des Escrows. Ein Escrow
steht und fällt mit der technischen Überprüfung
des hinterlegten Sourcecodes auf dessen Funktionsfähigkeit.
Für eine solche Überprüfung und Beurteilung
wird das umfassende Verständnis von Informatikern,
welche die unterschiedlichen Technologien und Programmiersprachen
kennen, benötigt. Die Juristen und Informatiker von
Weblaw sind Bindeglied zwischen Software-Entwickler und
Software-Anwender und verfügen über das Know-how,
um bei komplexen Problemstellungen adäquate Lösung
zu finden. |
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Übersicht
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Redaktion kundenspezifischer Escrow-Verträge bzw. Einsatz und Anpassung von Standardverträgen. |
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Verwahrung des Produktpakets und dessen Aktualisierungen während der Dauer der Vereinbarung. |
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Überprüfung des eingegangenen Produktpakets und dessen Aktualisierungen auf Vollständigkeit, Lesbarkeit und Funktionsfähigkeit. |
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Bearbeitung eines Herausgabebegehrens, Information an die Vertragspartner, Herausgabe bei Ausbleiben der Einrede durch den Entwickler. |
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Weiterführende juristische Beratung im Bereich Informatik, Redaktion oder Überprüfung von Software-Lizenzverträgen, Softwarepflegeverträgen usw. |
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Ihr Ansprechpartner für escrow-Dienstleistungen von Weblaw:
Mathias Kummer, Master of Law, PPM E-Mail mathias.kummer@weblaw.ch Fon 031 380 57 77 |
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